Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 135 Aufgaben der Ämter
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
- VG Cottbus, 07.10.2020 – 6 K 1564/16Befugnis zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabenträgerschaft auf einen Zweckverband KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Cottbus, 25.10.2024 – VG 8 K 429/18
- VG Cottbus, 26.11.2020 – VG 1 K 720/13
- VG Cottbus, 21.05.2019 – 1 K 1574/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Cottbus, 24.04.2017 – 3 L 125/17
- VG Cottbus, 29.03.2017 – VG 1 L 131/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-1 (1) Das Amt ist Träger der ihm durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Weisungsaufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-2 (2) Das Amt verwaltet und unterstützt die amtsangehörigen Gemeinden. Es berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-3 (3) Das Amt besorgt die Kassen- und Rechnungsführung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden. Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Soweit ein Amt ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der amtsangehörigen Gemeinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-4 (4) Das Amt nimmt die Aufgabe der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in amtsangehörigen Gemeinden durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor wahr. Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertretungen im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 sind die Stellvertretungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-5 (5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht. Ist eine Übertragung erfolgt, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, in den übertragenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-6 (6) Jede Gemeinde kann die Rückübertragung einer nach Absatz 5 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe binnen einer angemessenen Frist verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn der Amtsausschuss mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Die Rückübertragung einer einzelnen nach Absatz 5 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 zulässig, wenn die Gemeindevertretungen aller Gemeinden, die die betreffende Aufgabe übertragen haben, und der Amtsausschuss dies beschließen. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt. Soweit erforderlich, erfolgt in den Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Das Amt hat Rückübertragungen nach Satz 1 oder 3 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/135#abs-7 (7) Das Amt haftet für Schäden, die amtsangehörigen Gemeinden dadurch entstehen, dass Bedienstete oder Organwalter des Amtes bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die amtsangehörigen Gemeinden schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 25 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.