Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 110 Kommunalaufsichtsbehörden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 04.02.2021 – 1 L 46/21Zitiert von 1
- VG Potsdam, 17.04.2025 – VG 1 K 404/22
- VG Cottbus, 16.06.2020 – 1 L 265/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 4 K 8/14
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 2426/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 30.11.2016 – VG 9 K 2210/15Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 110 BbgKVerf →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-1 (1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-2 (2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-3 (3) Leistet die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihr oder ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer oder seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-4 (4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.