Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 110 Kommunalaufsichtsbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-1 (1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-2 (2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-3 (3) Leistet die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihr oder ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer oder seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110#abs-4 (4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.

§ 109 § 111