Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 119 Rechtsmittel

Stand: 30.07.2026

Brandenburg12 Entscheidungen

Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 118 § 120