Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 119 Rechtsmittel
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 568/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 04.02.2021 – 1 L 46/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Potsdam, 13.02.2025 – VG 1 K 1436/21
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 510/16
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 2426/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 29.03.2017 – VG 1 L 131/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 21.12.2016 – VG 4 L 206/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.