Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 54 Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- VG Potsdam, 01.02.2019 – 8 K 4440/15Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 13.01.2011 – VG 5 K 164/09Zitiert von 2
- VG Cottbus, 25.10.2024 – VG 8 K 429/18
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
- VG Cottbus, 16.06.2020 – 1 L 265/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 2426/14Zitiert von 1
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 510/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/54#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Hauptausschuss nach § 50 Absatz 3 Satz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,
die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,
die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/54#abs-2 (2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.