Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 109 Kommunalaufsicht
Stand: 30.07.2026
Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 109 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.