# § 110 BbgKVerf (Brandenburg) — Kommunalaufsichtsbehörden

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Leistet die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihr oder ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer oder seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.

---

Zitiervorschlag: § 110 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/110
