Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 13 Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 775/14
- VG Cottbus, 23.03.2023 – 1 K 1913/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 17.12.2021 – 1 K 2600/17Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.04.2018 – 1 L 597/17
- VG Cottbus, 25.08.2016 – VG 5 K 879/14
- VG Cottbus, 27.06.2014 – VG 1 K 1131/13
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 27.06.2014 – VG 1 K 1131/12
- VG Potsdam, 28.05.2014 – VG 9 L 71/14Zitiert von 3
- VG Cottbus, 08.05.2013 – 1 K 334/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BbgHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/13#abs-1 (1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/13#abs-2 (2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2.