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# § 14 BbgHG (Brandenburg) — Zulassungshindernisse

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn

die Voraussetzungen des § 10 oder einer auf der Grundlage des § 10 ergangenen Rechtsvorschrift nicht vorliegen,

die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers erloschen ist, weil sie oder er entweder eine Prüfung in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht oder

für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekommen hat oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/14

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