nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 BbgHG (Brandenburg) — Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2.

---

Zitiervorschlag: § 13 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
