Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 18 Ziel des Studiums; Studienreform
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 775/14
- VG Cottbus, 10.04.2018 – 1 L 597/17
- VG Potsdam, 05.05.2017 – VG 12 L 945/16.NC
- VG Potsdam, 05.05.2017 – VG 12 L 933/16.NCZitiert von 5
- VG Potsdam, 28.05.2014 – VG 9 L 71/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/18#abs-1 (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/18#abs-2 (2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und der Wirtschaft Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, Stand und Fortschritt der Digitalisierung, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.