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# § 5 BbgGAV (Brandenburg) — Beendigung der Amtszeit

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann einen Gutachter abberufen, wenn

er gegen die Vorschriften des § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 verstoßen hat oder

ein wichtiger Grund im Sinne von § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

(3) Ein nach § 2 Absatz 3 bestellter Gutachter ist auch abzuberufen, wenn er nicht mehr bei dem zuständigen

Finanzamt für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist.

(4) Die Amtszeit eines Gutachters endet ohne Abberufung mit Vollendung des 73. Lebensjahres oder durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/5

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