Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 2 Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/2#abs-1 (1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/2#abs-2 (2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.

§ 1 § 3