# § 14a BbgFAG (Brandenburg) — Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800 000 Euro aus dem Anteil der Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 entsprechend aufgeteilt.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.

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Zitiervorschlag: § 14a BbgFAG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/14a
