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# § 26 BbgDSchG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet,

Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder

eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

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Zitiervorschlag: § 26 BbgDSchG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26

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