Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen5 Entscheidungen

Sind Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

Einzelnorm

§ 77 § 79