Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 54 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2021 – 1/21 EA
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 – OVG 10 B 9.19Zitiert von 11
- OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 5 U 39/09Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.06.2018 – 3 K 2208/16
- VG Cottbus, 14.06.2018 – 3 K 1688/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 12.04.2018 – VG 3 K 1023/15
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 – OVG 10 B 20.19Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 – OVG 10 B 1.18Zitiert von 7
- VG Cottbus, 12.09.2019 – 3 K 1477/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/54#abs-1 (1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/54#abs-2 (2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Einzelnorm