Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 79 Einstellung von Arbeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/79#abs-1 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn
die Ausführung eines Vorhabens entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 7 bis 9 begonnen wurde, oder
bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen wird,
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) 2024/3110 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 kein Ü-Zeichen tragen,
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3 bis 5) gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/79#abs-2 (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
Einzelnorm
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 79 BbgBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2021 – OVG 2 S 23/21Zitiert von 2
- VG Cottbus, 15.03.2024 – VG 3 K 1129/23
- VG Potsdam, 23.11.2022 – 4 K 101/22
- VG Potsdam, 13.07.2021 – 4 L 292/21Zitiert von 3
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2025 – OVG 10 S 3/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 29.12.2022 – 4 L 827/22Zitiert von 1
- VG Potsdam, 13.04.2022 – 4 K 240/22
- VG Frankfurt (Oder), 28.04.2020 – 7 K 136/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.