Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 79 Einstellung von Arbeiten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2021 – OVG 2 S 23/21Zitiert von 2
- VG Cottbus, 15.03.2024 – VG 3 K 1129/23
- VG Potsdam, 23.11.2022 – 4 K 101/22
- VG Potsdam, 13.07.2021 – 4 L 292/21Zitiert von 3
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25
- VG Potsdam, 29.12.2022 – 4 L 827/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 13.04.2022 – 4 K 240/22
- VG Frankfurt (Oder), 28.04.2020 – 7 K 136/16Zitiert von 2
- VG Cottbus, 05.02.2020 – 3 L 644/19Zitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 79 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/79#abs-1 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn
die Ausführung eines Vorhabens entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 7 bis 9 begonnen wurde, oder
bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen wird,
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) 2024/3110 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 kein Ü-Zeichen tragen,
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3 bis 5) gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/79#abs-2 (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
Einzelnorm