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BbgBO

§ 79 Einstellung von Arbeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/79#abs-1 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn

die Ausführung eines Vorhabens entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 7 bis 9 begonnen wurde, oder

bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen wird,

Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) 2024/3110 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 kein Ü-Zeichen tragen,

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3 bis 5) gekennzeichnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/79#abs-2 (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

Einzelnorm

§ 78 § 80