Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/80#abs-1 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/80#abs-2 (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.

Einzelnorm

§ 79 § 81