Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2020 – OVG 11 S 72/20Zitiert von 3
- VG Cottbus, 05.02.2020 – 3 L 644/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 09.05.2019 – 3 K 659/16Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.09.2018 – VG 3 L 492/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 – OVG 10 S 67.17Zitiert von 14
- VG Cottbus, 05.01.2018 – VG 3 L 440/17
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 12.02.2026 – VG 3 K 552/23
- VG Cottbus, 20.12.2024 – VG 3 L 597/24
- VG Cottbus, 25.01.2024 – 3 L 175/23
71 Entscheidungen zu § 80 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/80#abs-1 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/80#abs-2 (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.
Einzelnorm