Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 74 Teilbaugenehmigung

Stand: 01.08.2026

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Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 73 § 75