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BbgBO

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/73#abs-1 (1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sieben Jahre. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/73#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides für bauliche Anlagen, deren Zulässigkeit sich auch nach einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung richtet, nach der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 81 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 72a § 74