Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 – OVG 11 B 1/21Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – OVG 2 B 4.17Zitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 – OVG 10 B 5.12Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung; Voraussetzungen des Bestandsschutzes nach DDR-Recht bei Änderung der baulichen Anlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 – OVG 10 S 35.12Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 – OVG 2 S 102.10Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung bei fehlender Löschwasserversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Cottbus, 24.06.2010 – 7 K 493/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.09.2024 – 7 B 4/24Eingeschlossene Baugenehmigung in immissionsschutzrechtliche GenehmigungZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2024 – 10 B 39/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 – OVG 10 B 20.19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/73#abs-1 (1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sieben Jahre. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/73#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides für bauliche Anlagen, deren Zulässigkeit sich auch nach einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung richtet, nach der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 81 gilt entsprechend.
Einzelnorm