Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 75 Vorbescheid
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 – OVG 10 N 74.18Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2024 – OVG 7 A 33/24Zitiert von 2
- VG Cottbus, 17.08.2021 – 3 K 1038/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 – OVG 2 B 3.17Bauplanungsrecht: Nichteinfügen eines Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche bei Überschreitung der Bebauungstiefe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/75#abs-1 (1) Vor Einreichung des Bauantrags sind auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 72 Absatz 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind, hat die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden zu beantworten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/75#abs-2 (2) Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 sind dem Antrag ferner die Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung nach den für die weiteren behördlichen Entscheidungen geltenden Vorschriften erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/75#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 beträgt die Geltungsdauer des Vorbescheides abweichend von § 73 Absatz 1 drei Jahre.
Einzelnorm