Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 59 Grundsatz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/59#abs-1 (1) Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/59#abs-2 (2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Einzelnorm

§ 58 § 60