Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 59 Grundsatz
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2022 – OVG 10 B 1/21Zitiert von 11
- VG Cottbus, 13.09.2017 – VG 3 L 136/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 – OVG 10 N 43.09Anforderungen an die Bauvorlagen zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Bauvorbescheidsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Cottbus, 31.08.2023 – VG 3 K 784/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 – OVG 10 B 1.18Zitiert von 7
- VG Cottbus, 28.07.2020 – 3 L 282/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2026 – OVG 7 A 20/25
- VG Cottbus, 25.01.2024 – 3 L 175/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 – OVG 10 N 49/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/59#abs-1 (1) Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/59#abs-2 (2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Einzelnorm