Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 52 Grundpflichten
Stand: 01.08.2026
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Einzelnorm
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 BbgBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Cottbus, 01.03.2022 – 2 O 593/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 23.11.2020 – 7 K 1806/15
- VG Potsdam, 11.05.2020 – 13 K 5215/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.