Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 – OVG 10 B 2.14Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 01.10.2020 – 7 L 365/20
- VG Cottbus, 05.11.2018 – 3 K 617/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 – OVG 10 N 64.13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2026 – OVG 7 A 20/25
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 28.04.2020 – 7 K 136/16Zitiert von 2
- VG Cottbus, 25.04.2017 – 3 K 720/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 – OVG 10 S 42.15Zitiert von 12
16 Entscheidungen zu § 68 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist in elektronischer Form bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-2 (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-4 (4) Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
Einzelnorm