Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist in elektronischer Form bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-2 (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/68#abs-4 (4) Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

Einzelnorm

§ 67 § 69