Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 46 Blitzschutzanlagen

Brandenburg3 Fassungen6 Entscheidungen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Einzelnorm

Abschnitt 7

Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 45 § 47