Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 51 Sonderbauten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 60/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – OVG 3a A 1/23Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 13/23Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 – OVG 2 S 75.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 – OVG 2 S 14.17Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 – OVG 2 B 7.14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 – OVG 10 A 5.19Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 – OVG 2 B 19/20Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 51 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen nach Satz 1 können sich insbesondere erstrecken auf
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
die Anlage von Zu- und Abfahrten,
die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
Brandschutzanlagen, -einrichtungen und –vorkehrungen,
die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
die Beleuchtung und Energieversorgung,
die Lüftung und Rauchableitung,
die Feuerungsanlagen und Heizräume,
die Wasserversorgung,
die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
die notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze für Fahrräder,
die barrierefreie Nutzbarkeit,
die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
die Zahl der Toiletten für Besucher,
Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
weitere zu erbringende Bescheinigungen,
die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,
den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.
Einzelnorm