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BbgBO

§ 47 Aufenthaltsräume

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/47#abs-1 (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 Meter haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 Meter über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 Meter bleiben außer Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/47#abs-2 (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/47#abs-3 (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

Einzelnorm

§ 46 § 48