Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen12 Entscheidungen

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

Einzelnorm

§ 12 § 14