Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 28 Außenwände
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/28#abs-1 (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/28#abs-2 (2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für
Türen und Fenster,
Fugendichtungen,
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen oder
Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/28#abs-3 (3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/28#abs-4 (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/28#abs-5 (5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.
Einzelnorm
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 28 BbgBO →
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – OVG 3a A 1/23Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 13/23Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 60/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11Bauordnungsrecht: Nachbarschutz und Anforderungen an äußere Brandwände bei grenznahen Nebengebäuden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – OVG 6 A 5/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2022 – OVG 11 S 25/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 12.09.2018 – VG 3 L 722/17
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