Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 12 Standsicherheit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/12#abs-1 (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/12#abs-2 (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

Einzelnorm

§ 11 § 13