Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 12 Standsicherheit
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 – OVG 11 S 119/20Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 13.10.2020 – 5 L 164/20Zitiert von 3
- VG Cottbus, 17.01.2019 – VG 5 K 1565/17
- VG Cottbus, 21.11.2024 – VG 3 K 869/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2025 – 7 A 9/25Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2026 – OVG 7 A 20/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2024 – OVG 7 A 29/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – OVG 1 S 30/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/12#abs-1 (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/12#abs-2 (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.
Einzelnorm