Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.08.2026
Im Sinne
dieser Verordnung ist
die Arbeitszeit
die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen,
der Arbeitstag
ein Wochentag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage,
ein Wochenende
die Wochentage Sonnabend und Sonntag,
die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit die Zeitspanne von acht Stunden und kann bei Vorliegen
einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung anders verteilt werden,
die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit die Zeitspanne von 40 Stunden und ermäßigt sich
entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung,
die
Jahresarbeitszeit die Summe der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit aller
Arbeitstage im Kalenderjahr,
die Mehrarbeit
jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder
genehmigte Dienst der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet
wird,
die Ruhepause
der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten
und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
die Ruhezeit
jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
der Regeldienst
der Dienst in Form der festen Arbeitszeit, bei dem Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit festgelegt sind,
der Dienst zu
unregelmäßigen Zeiten jeder Dienst, der nicht Regeldienst, Gleitzeit,
Wechselschicht- oder Schichtdienst ist,
der
Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,
bei dem Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen werden und bei dem ununterbrochen an allen
Tagen des Jahres gearbeitet wird,
der
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
der Nachtdienst
ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr
umfasst,
der Schichtplan
ein Plan, der allgemein für die Organisationseinheit einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht und vorgibt, welche
Art von Schichten es in der
Dienststelle gibt; dabei muss der Schichtplan nicht für den Einzelnen
bindend sein, solange er für einen Teil der Beamten den regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit vorsieht,
der
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer bestimmten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten
ohne Arbeitsleistung überwiegen,
die
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten,
um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,
die gleitende
Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung dienstlicher Belange selbst
bestimmen können,
die
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem
grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
die Servicezeit
der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb
sichergestellt wird.