Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

BbgAZVPFJ

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Im Sinne

dieser Verordnung ist

die Arbeitszeit

die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen,

der Arbeitstag

ein Wochentag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen

Feiertage,

ein Wochenende

die Wochentage Sonnabend und Sonntag,

die regelmäßige

tägliche Arbeitszeit die Zeitspanne von acht Stunden und kann bei Vorliegen

einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung anders verteilt werden,

die regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit die Zeitspanne von 40 Stunden und ermäßigt sich

entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung,

die

Jahresarbeitszeit die Summe der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit aller

Arbeitstage im Kalenderjahr,

die Mehrarbeit

jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder

genehmigte Dienst der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet

wird,

die Ruhepause

der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten

und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,

die Ruhezeit

jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

der Regeldienst

der Dienst in Form der festen Arbeitszeit, bei dem Beginn und Ende der

täglichen Arbeitszeit festgelegt sind,

der Dienst zu

unregelmäßigen Zeiten jeder Dienst, der nicht Regeldienst, Gleitzeit,

Wechselschicht- oder Schichtdienst ist,

der

Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen

regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,

bei dem Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut

zur Nachtschicht herangezogen werden und bei dem ununterbrochen an allen

Tagen des Jahres gearbeitet wird,

der

Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in

Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

der Nachtdienst

ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr

umfasst,

der Schichtplan

ein Plan, der allgemein für die Organisationseinheit einen regelmäßigen

Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht und vorgibt, welche

Art von Schichten es in der

Dienststelle gibt; dabei muss der Schichtplan nicht für den Einzelnen

bindend sein, solange er für einen Teil der Beamten den regelmäßigen Wechsel

der täglichen Arbeitszeit vorsieht,

der

Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer bestimmten Stelle

aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten

ohne Arbeitsleistung überwiegen,

die

Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten,

um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,

die gleitende

Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende

der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung dienstlicher Belange selbst

bestimmen können,

die

Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem

grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,

die Servicezeit

der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb

sichergestellt wird.

§ 1 § 3