Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 22 Arbeitszeit in den Leitstellen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/22#abs-1 (1) Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn
Stunden pro Dienstschicht. Sie kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer
Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des
Dienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Bereitschaft geleistet
wird. Der Anteil der Bereitschaft muss das Doppelte der Differenz zwischen der
regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/22#abs-2 (2) Der Dienst
in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu
leisten. Die unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.