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BbgAZVPFJ

§ 22 Arbeitszeit in den Leitstellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/22#abs-1 (1) Die

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn

Stunden pro Dienstschicht. Sie kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer

Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des

Dienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Bereitschaft geleistet

wird. Der Anteil der Bereitschaft muss das Doppelte der Differenz zwischen der

regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/22#abs-2 (2) Der Dienst

in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu

leisten. Die unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.

§ 21 § 23