Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Feuerwehr
AZVOFeu§ 5 Ausnahmen / Individualvereinbarungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/5#abs-1 (1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden, wenn
a) die oder der Betroffene sich hierzu bereit erklären,
b) der Beamtin oder dem Beamten im Falle der Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit keine Nachteile entstehen,
c) der Dienstherr aktuelle Listen über alle Beamtinnen und Beamten führt, die sich zu einer verlängerten Arbeitszeit bereit erklärt haben,
d) die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung gestellt werden,
e) der Dienstherr auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über die Beamtinnen und Beamten unterrichtet, die eine Erklärung i.S.d. Buchstaben a) abgegeben haben.
Bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden soll in der Regel der Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes 23 Stunden und der Anteil des Bereitschaftsdienstes 31 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend vereinbarte Wochenarbeitsstunden entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/5#abs-2 (2) Die Erklärung i.S.d. Absatzes 1 kann zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.