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BbgAZVPFJ

§ 4 Arbeitstage

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-1 (1) Als

Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der

gesetzlichen Feiertage. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann

Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten. Die Beamten im

Wechselschicht- und Schichtdienst sowie im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten

versehen ihren Dienst auch am Sonnabend, Sonntag und an den gesetzlichen

Feiertagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-2 (2) Soweit es

dienstlich zwingend erforderlich ist, kann der Leiter der Dienststelle oder der

von ihm Beauftragte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen

dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch

Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden

soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-3 (3) Die

oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an

einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten

besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht vom Leiter der

Dienststelle oder den von ihm Beauftragten angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-4 (4) Am 24. und

31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen

Verhältnisse es zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen oder betrieblichen

Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang

der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-5 (5) Beamte

haben innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden.

§ 3 § 5