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BbgAZVPFJ§ 4 Arbeitstage
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-1 (1) Als
Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der
gesetzlichen Feiertage. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann
Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten. Die Beamten im
Wechselschicht- und Schichtdienst sowie im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten
versehen ihren Dienst auch am Sonnabend, Sonntag und an den gesetzlichen
Feiertagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-2 (2) Soweit es
dienstlich zwingend erforderlich ist, kann der Leiter der Dienststelle oder der
von ihm Beauftragte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen
dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch
Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden
soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-3 (3) Die
oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an
einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten
besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht vom Leiter der
Dienststelle oder den von ihm Beauftragten angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-4 (4) Am 24. und
31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/4#abs-5 (5) Beamte
haben innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden.