(1) Abweichend
von § 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 sind alle Wochentage Arbeitstage.
(2) Die
regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in
Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit
wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als 48 Stunden.
Dabei beträgt der Anteil der Bereitschaftszeit 19 Stunden.
(3) Bei
Beamten, die nicht in Schichten Dienst leisten, kann die regelmäßige Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz
oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Durchschnitt von sechs Monaten dürfen wöchentlich 48 Stunden nicht
überschritten werden. Der Anteil der
Bereitschaftszeit beträgt für diesen Fall mindestens 16 Stunden.
(4) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes kann auf Antrag der Beamten über den Rahmen der Absätze 2
und 3 hinaus Dienst bis zu 56 Stunden als durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit bewilligt werden. Beamten, die von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machen, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Die Bewilligung
nach Satz 1 kann vom Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen und der Antrag
des Beamten kann jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von
drei Monaten widerrufen beziehungsweise zurückgezogen werden. Die Beamten sind
auf diese Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.
(5) Der
Dienstvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 4 aktuelle Listen über diese
Beamten zu führen und die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden,
die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen
unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung zu stellen sowie auf
Ersuchen, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über diese Beamten zu
unterrichten.