Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 134
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/134#abs-1 (1) Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. Sie können nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/134#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/134#abs-3 (3) Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen insbesonders vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 134 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 14.03.2025 – M 5 E 25.962Zitiert von 3
- VGH Bayern, 20.10.2022 – 7 B 22.8
- VG München, 16.08.2022 – M 3 S 22.3909
- VG Augsburg, 18.03.2022 – Au 9 E 22.493
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.