Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 135
Stand: 25.08.2026
Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.