Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 135

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

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