Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 135
Stand: 25.08.2026
Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 135 BayVerf →
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