Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 133
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/133#abs-1 (1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/133#abs-2 (2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 133 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 14.03.2025 – M 5 E 25.962Zitiert von 3
- VGH Bayern, 25.03.2024 – 7 ZB 23.1506Zitiert von 1
- VGH Bayern, 12.11.2024 – 3 N 21.192
- VGH Bayern, 20.04.2023 – 7 BV 20.1905
- VGH Bayern, 03.07.2020 – 20 NE 20.1443Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.