Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 133

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/133#abs-1 (1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/133#abs-2 (2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

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