Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 50 Innere Ordnung und Beteiligung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/50#abs-1 (1) Die Art. 44, 46 und 47 gelten entsprechend. Die Einberufung des Landesstaatsanwaltsrats hat Vorrang vor der Einberufung des Hauptstaatsanwaltsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/50#abs-2 (2) Der Landesstaatsanwaltsrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
1. jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
2. Versetzung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin in den Ruhestand nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
3. Rücknahme einer Ernennung nach § 12 BeamtStG, an der der Landesstaatsanwaltsrat beteiligt war,
4. Entlassung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 22 DRiG oder eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 46 BayAbgG und § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 BeamtStG,
5. Erhebung der Disziplinarklage,
6. Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 63 Abs. 1 BayBG.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 4 bis 6 erfolgt die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person.