Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 44 Amtsausübung und Beschlussfassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/44#abs-1 (1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig. Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 44 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 und 4 entsprechend. Art. 10 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass die Schweigepflicht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde gilt und Art. 17 Abs. 3 unberührt bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/44#abs-2 (2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/44#abs-3 (3) Ein Mitglied des Präsidialrats ist unter den Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozessordnung von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen. Gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. Über das Vorliegen der Ausschlussgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/44#abs-4 (4) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. Bei Verhinderung eines Mitglieds wirkt ein Stellvertreter mit; Art. 43 Satz 2 gilt entsprechend.