Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 51 IT-Rat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/51#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften des Teils 3 wird in jedem Gerichtszweig ein IT-Rat errichtet. Dem IT-Rat obliegen die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und die Überwachung von nach Abs. 2 Satz 4 vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Er wird ausschließlich innerhalb des jeweiligen Gerichtszweigs gegenüber der zuständigen Stelle tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/51#abs-2 (2) Der IT-Rat kann sich durch die jeweils zuständige Stelle berichten lassen, soweit sich die Auftragsdatenverarbeitung auf der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Daten bezieht. Er kann Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Durch die Hinzuziehung von Sachverständigen nach Satz 2 entstehende Kosten trägt die jeweils zuständige Stelle. Durch Dienstvereinbarung zwischen den jeweils zuständigen Stellen und Hauptrichterräten können dem IT-Rat weitergehende Rechte eingeräumt und beratende Aufgaben übertragen sowie Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung vereinbart werden. Wenn die zuständige Stelle nicht die oberste Dienstbehörde ist, bedarf die Dienstvereinbarung deren Zustimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/51#abs-3 (3) Dem IT-Rat gehören mit gleichem Stimmrecht an:
1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts, bei dem das IT-Servicezentrum der Justiz errichtet ist, als vorsitzendes Mitglied, ein durch das Staatsministerium benanntes Mitglied, ein Vertreter des IT-Servicezentrums der Justiz sowie zwei vom Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit benannte Mitglieder,
2. in den anderen Gerichtsbarkeiten jeweils der Präsident oder die Präsidentin des oberen Landesgerichts, bei mehreren oberen Landesgerichten desjenigen, in dessen Bezirk die jeweilige oberste Dienstbehörde ihren ersten Dienstsitz hat, als vorsitzendes Mitglied sowie je zwei von der jeweiligen obersten Dienstbehörde und dem jeweiligen Hauptrichterrat benannte Mitglieder.
Soweit der IT-Rat auf Grund einer Dienstvereinbarung beratend tätig wird, kann seine Besetzung abweichend geregelt werden. Die Mitglieder des IT-Rats sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/51#abs-4 (4) Der IT-Rat tritt einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/51#abs-5 (5) Abweichend von Abs. 1 können durch eine zwischen den zuständigen Stellen sowie den jeweiligen Hauptrichterräten zu schließende Dienstvereinbarung in einzelnen oder allen Fachgerichtsbarkeiten gemeinsame IT-Räte errichtet werden; Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. In diesem Fall bestimmt die Dienstvereinbarung die Zusammensetzung des IT-Rats.