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BayRiStAG

Art 26 Vorsitz, Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/26#abs-1 (1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/26#abs-2 (2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/26#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im Umlaufverfahren der abstimmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende kann im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger abstimmen lassen, wenn kein Mitglied widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/26#abs-4 (4) Der Richterrat regelt im Übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

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