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# Art 26 BayRKG (Bayern) — Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

Bayerisches Reisekostengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Vollzug des Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde (Art. 3 Abs. 5) zuständig. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 Satz 1, Art. 19, Art. 24 Abs. 2 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Organisation von Reisen und Dienstgängen, deren Kosten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den Freistaat Bayern zu tragen sein können, sowie die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.

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Zitiervorschlag: Art 26 BayRKG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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