Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschOAnlage 2 § 9 Behandlung von VS in Ausschüssen
Stand: 25.08.2026
Behandlung von VS in Ausschüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-1 (1) Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 96 Abs. 2 oder § 139 der Geschäftsordnung gefasst ist. Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende bzw. zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 2 Bayerische Verfassung, Art. 9 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-2 (2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 138 Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der Verschlusssache führen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-3 (3) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher dürfen nur über die Beschlüsse Niederschriften angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Art. 10 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-4 (4) Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. Hierüber ist gemäß Abs. 1 Satz 1 zu beschließen. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. Soweit die Niederschrift Gegenstände der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher betrifft, darf sie außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten können. Für die Einsichtnahme in die Niederschriften über die Beratungen von VS in nichtöffentlicher Sitzung gilt § 188 Abs. 1 der Geschäftsordnung; die nach Abs. 2 auferlegte Verpflichtung gilt für die Einsichtnahme entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-5 (5) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Abs. 3 findet nicht Anwendung. Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS–Verwahrgelass (z.B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-6 (6) Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am Ende der Sitzung der VS–Registratur zu übergeben. Dieser ist zugleich zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-9#abs-7 (7) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS–VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.