Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 5 Bildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/5#abs-1 (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmenzahl im Land und mindestens fünf Sitze im Bayerischen Landtag erhalten hat. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/5#abs-2 (2) Die Fraktionen regeln ihre Angelegenheiten einschließlich der Wirtschaftsführung durch Satzung, die den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Bayerischen Fraktionsgesetzes und der Verfassung nicht widersprechen darf. Die Satzung hat auch Bestimmungen für den Fall der Auflösung zu enthalten. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Satzung und die Namen der Vorsitzenden, der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 4 § 6