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BayLTGeschO

§ 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/96#abs-1 (1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 BV die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei der Behandlung von Eingaben in der Vollversammlung ist in geeigneter Weise den Grundsätzen des § 138 Abs. 2 Rechnung zu tragen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausgabe von Besucherkarten anordnen, von denen zunächst die Fraktionen die Hälfte der zur Verfügung stehenden Karten verlangen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/96#abs-2 (2) Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann die Vollversammlung auch für die Beratung in den Ausschüssen Geheimhaltung beschließen. Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). Ein solcher Antrag kann nur von mindestens 50 Mitgliedern des Landtags oder von der Staatsregierung gestellt werden; im Übrigen gelten die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 1 BV. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet die Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. Die Vollversammlung kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. Hat ein Ausschuss geheim verhandelt und muss der Gegenstand von der Vollversammlung beschlossen werden, so ist auch in der Vollversammlung über die Geheimhaltung zu diesem Beratungsgegenstand zu beschließen.

§ 95 § 97