Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 26 Zusammensetzung

Stand: 28.11.2024

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/26#abs-1 (1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/26#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.

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