Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 26 Zusammensetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/26#abs-1 (1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/26#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.