Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 138 Öffentlichkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/138#abs-1 (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Anhörungen, Fachgespräche, Berichte sowie Gespräche des Ausschusses mit Mitgliedern der Staatsregierung oder Repräsentanten anderer Länder in öffentlichen Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung (Livestream) im Internet übertragen. Allgemeine Ausnahmen beschließt die Vollversammlung auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags oder einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden, Ausnahmen von Fall zu Fall der Ausschuss selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/138#abs-2 (2) Der Ausschuss schließt bei der Behandlung von Petitionen die Öffentlichkeit aus,

1. wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen oder

2. wenn die Gefahr besteht, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der beschwerdeführenden Person oder Dritter zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder

3. wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, einer öffentlichen Behandlung widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/138#abs-3 (3) Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. Für Verschlusssachen, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2) . Sie ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

§ 137 § 139