Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/10#abs-1 (1) Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/10#abs-2 (2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 § 11