Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 9 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/9#abs-1 (1) Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/9#abs-2 (2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Disziplinarbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/9#abs-3 (3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.

§ 8 § 10